Borna, den 12.03.2012
Beitragsordnung Geschäftsordnung Finanzordnung Wahlordnung Ehrenordnung
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein hat den Namen „Volksportverein’77 Borna e.V.“ auch VSV’77 Borna genannt.
Er hat seinen Sitz in Borna. Er ist unter der laufenden Nr. 61 des Vereinsregister beim Amtsge-
richt Borna eingetragen und tritt die Rechtsnachfolge der 1977 gegründeten WSG Borna Nord
an.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Pflege des Breitensportes,
des Kinder- & Jugendsportes und der Laufbewegung in Borna. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
§ 2
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer Mitglied werden will, hat der jeweiligen Abteilung einen schriftlichen Aufnahmeantrag
vorzulegen. Mit der Aufnahme in den Verein erklären sich die Mitglieder mit der Satzung und
anderer gültig bestehenden Ordnungen des Vereins einverstanden. Sie liegen in den einzelnen
Abteilungen aus. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch die jeweilige Abteilung und muß als Kurzinformation dem geschäfts-
führenden Vorstand baldmöglichst, innerhalb eines Monats zugeführt werden.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
und die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen.
4. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die auch nicht Mitglied des Vereins ist.
Die Ehrenmitgliedschaft kann für besondere Leistungen in und für den Verein durch die
Mitgliederversammlung durch einfaches Handzeichen auf Lebenszeit verliehen werden. Sie
müssen den Status der Ehrenmitgliedschaft mündlich bestätigen und sind von der
Beitragspflicht befreit. Anträge für Ehrenmitgliedschaften werden an den Vorstand gestellt
und vom erweiterten Vorstand erörtert, geprüft und für die Mitgliederversammlung
vorbereitet. Das Ehrenmitglied besitzt Sitz und Stimme.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereines.
2. Die Austrittserklärung ist bei der Abteilung des Vereinsmitglied anzuzeigen und endet zum
letzten Beitragsjahr.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
a) wegen Nichteinhaltung satzungsgemäßer Verpflichtung oder Mißachtung von Anordnungen
der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhaften Handlungen.
4. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme und einen gegen Ausschluß ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim
Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins.
§ 4
Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Verein
teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins
zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Darüber hinaus kann
jede Abteilung des Vereins eigene Festlegungen treffen.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder
können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder
vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 6
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- den 1. & 2. stellvertretenden Vorsitzenden
Diese vertreten den Verein gemeinsam zu zweit.
2 Der ( geschäftsführende ) Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Jugendwart
- dem Schriftführer
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Der Vorstand kann ver-
bindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung
zu berichten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes
ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. An den erweiterten Vorstandssitzungen nimmt jeweils ein Vertreter der Abteilungen teil.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet aller zwei Jahre im ersten Quartal des Jahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit ent-
sprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt,
- ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Ein-
ladungen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist
von drei Wochen liegen.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich ist
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-
schlussfähig
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
7. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der
Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 9
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Personen zur Kassen-
prüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstand oder eines Ausschusses sein. Wiederwahl
ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich
Bericht zu erstatten.
§ 10
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung
sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit
einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§ 11
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort,
Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vor-
sitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie
bleiben so lange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzu-
nehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfalls des steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an den Kreissportbund Leipziger Land e. V., der es unmittelbar und ausschließlich
für die in § 1 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung/Satzungsneufassung/
Satzungsänderung eingetragen unter VR 61
Borna, am 21.12.2004
- Kreisgericht -
( Signum / Stempel )